Satzung des Wählerbündnisses Rintelner Interessen - RI

Präambel:

Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegten Werte müssen auch auf kommunaler Ebene offensiv zum Wohle der Rintelner Bürgerinnen und Bürger vertreten werden. Ziel des Wählerbündnisses „Rintelner Interessen“ ist es, in den nach der niedersächsischen Kommunalverfassung gebildeten kommunalen Gremien mit einer über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehenden Bürgerbeteiligung ein größtmögliches demokratisches Mitwirken der Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen, die Entwicklung der Kernstadt und ihrer Ortsteile in wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer, kultureller und insbesondere auch kommunikativer Hinsicht voranzutreiben und ohne parteipolitische Vorfestlegungen Probleme in den Blick zu nehmen.

Unser zentrales Anliegen ist es, Rinteln als Lebens- und Arbeitsraum von Menschen, die sich hier generationsübergreifend wohl fühlen und die auch einen Beitrag zum Miteinander leisten wollen, voranzubringen.

Anders als politische Parteien oder streng hierarchisch geführte Wählergemeinschaften versteht sich das Wählerbündnis „Rintelner Interessen“ als unmittelbare Vertretung der Rintelner Bürgerinnen und Bürger in den Gremien der Stadt und des Landkreises, die ohne Zwang, Druck, Indoktrination und strenge Hierarchien allein dem Gemeinwohl verpflichtet ist.

§ 1 Name und Sitz

1. Das Wählerbündnis führt die Bezeichnung Rintelner Interessen (RI).

2. Es hat seinen Sitz in der Stadt Rinteln.

§ 2 Zweck

1. RI ist ein Wählerbündnis nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG). Es stellt Kandidatinnen und Kandidaten für den Rat der Stadt Rinteln, für die Ortsräte und für den Kreistag auf und nimmt mit diesen an den Kommunalwahlen teil.

2. In Erfüllung seines Hauptzweckes obliegt dem Wählerbündnis die Wahrnehmung, weitgehende Förderung sowie Schutz der Rechte und Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Rinteln auf allen Gebieten der Kommunalpolitik.

3. RI ist eine parteipolitisch und weltanschaulich unabhängige Vereinigung Rintelner Bürgerinnen und Bürger.

4. RI verfolgt keine Gewinnerzielungsabsichten. Spenden und Beiträge dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitglieder

1. Mitglieder von RI können nur natürliche Personen werden, welche dieser Satzung sowie den programmatischen Grundsätzen des Wählerbündnisses zustimmen und das 16. Lebensjahr vollendet haben.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung, in der die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 schriftlich zu bestätigen sind, mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

3. Der Vorstand ist berechtigt, vor der Entscheidung über die Aufnahme die/den Bewerber/in nach früheren Mitgliedschaften in anderen politischen Gruppierungen zu befragen.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

5. Ein Austritt ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Für den Austritt ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erforderlich. Der Austritt wird unverzüglich wirksam. Die Beitragspflicht für noch nicht entrichtete Beiträge bleibt bestehen. Überzahlte Beiträge werden nicht erstattet.

6. Das Ausschlussverfahren wird durch den Vorstand eingeleitet und kann nach Anhörung der/des Betroffenen mit einfacher Mehrheit vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen von RI schadet. Gegen den Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied ein Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

7. Die Mitgliedsdaten dürfen elektronisch gespeichert werden.

§ 4 Organe

Die Organe der RI sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand des Stadtverbands besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und dem Kassenwart / der Kassenwartin.

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach Absatz 1 vertreten. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands nach Absatz 1 ist auf Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis zu 1.000,00 € beschränkt.

3. Der geschäftsführende Vorstand nach Absatz 1 ist für alle Angelegenheiten des Stadtverbands zuständig, soweit sie nicht gemäß dieser Satzung dem Gesamtvorstand übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstands; Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; die Umsetzung der politischen Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb (Organisation des Zahlungsverkehrs, Kauf von Büro- und Wahlkampfmaterial, Kostenerstattungen, ggf. kurzfristige Presseerklärungen der beiden Vorsitzenden zu aktuellen Ereignissen im Rahmen der politischen Entscheidungen des Gesamtvorstandes). *)

4. Dem Gesamtvorstand gehören die zwei Vorsitzenden, der/die Kassenwart/in, der/die Schriftführer/in und drei Beisitzer an. Der Gesamtvorstand hat die alleinige Beschlusskompetenz in allen politischen Entscheidungen, insbesondere über die Teilnahme an Wahlen, programmatische Aussagen und Wahlkampfstrategie. Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 1.000,00 € müssen vom Gesamtvorstand gebilligt werden. Der Gesamtvorstand ist für die Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr und die Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern zuständig.

5. Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet von der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Wählerbündnis Rintelner Interessen gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Wählerbündnis Rintelner Interessen endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Sollten eine/r der Vorsitzenden oder der/die Kassenwart/in ausscheiden, soll die Mitgliederversammlung diese Ämter für den Rest der Wahlperiode unverzüglich durch Nachwahlen neu besetzen.

6. Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die von den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt 7 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

7. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemäß Absatz 1, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

8. Der Gesamtvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

*) Erläuterung zur Satzung § 5 Absatz 3: Die Kompetenz des geschäftsführenden Vorstands gemäß Abs. 1 ist in seinem Handeln auf ausführende Funktionen beschränkt

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der RI und entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, namentlich beschließt sie über die

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfer/innen/n
  • Entgegennahme der Jahresberichte
  • Entlastung des Vorstandes
  • Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen
  • Festsetzungen von Beiträgen und Satzungsänderungen
  • Festlegung der Programmatik

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

3. Eine Mitgliederversammlung findet außerdem statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangen oder der Vorstand dies mehrheitlich beschließt.

4. Zur Mitgliederversammlung ist in schriftlicher oder elektronischer Form unter Wahrung einer Ladungsfrist von einer Woche und unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung zu laden. Von der Ladungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere wenn dies zur Fristwahrung für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl erforderlich ist.

5. Die Tagesordnung wird durch die beiden Vorsitzenden vorgeschlagen. Über Anträge auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern darf nur entschieden werden, wenn dies auf der Tagesordnung angekündigt war. Mit einfacher Mehrheit können in der Versammlung einzelne Punkte von der Tagesordnung abgesetzt, vertagt oder die Reihenfolge der Tagesordnung geändert werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit von mehr Ja-Stimmen als Nein- Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden nur den Vorstand. Mitglieder des Stadtrates, der Ausschüsse des Stadtrates und der Ortsräte, die von RI in die Gremien entsandt wurden, sind nur ihrem Gewissen gegenüber verantwortlich. Zu allen kommunalpolitischen Fragen können Meinungsbilder in der Mitgliederversammlung per Abstimmung ermittelt werden, die allerdings keinerlei Bindungswirkung für die Mandatsträger/innen entfalten, sondern lediglich informellen Charakter haben.

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom/von der Schriftführer/in und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind in der jeweils folgenden Mitgliederversammlung per Beschluss zu bestätigen.8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom/von der Schrift-führer/in und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind in der jeweils folgenden Mitgliederversammlung per Beschluss zu bestätigen.

§ 7 Wahlen und Abstimmungen

1. Wahlen sind in der Regel geheim, es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Wahlen werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden.

2. Bei mehreren Kandidaten ist im 1. Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, entscheidet im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit.

3. Bei Stimmengleichheit wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4. Abstimmungen zu Sachthemen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn es wird von einem Mitglied geheime Abstimmung beantragt.

§ 8 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

1. Für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu Kommunalwahlen sind die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) sowie der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgeblich.

2. Eine einheitliche Abstimmung über ganze Listen ist nur zulässig, sofern das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz (NKWG) dem nicht entgegensteht.

3. Die Aufstellung der Wahlkreis- und Listenkandidat/innen/en findet in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung statt.

4. Jede/r Bewerber/in erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Jedem/r Bewerber/in dürfen Fragen gestellt werden.

§ 9 Finanzierung

1. RI finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen.

2. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 10 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.1. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Anträge zur Änderung der Satzung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

§ 11 Auflösung

1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschließt.

3. Der Beschluss über die Auflösung bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von 2/3 der in der maßgebenden Versammlung erschienenen Mitglieder.

Das vorhandene Vermögen fällt durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere gemeinnützige Einrichtungen in der Stadt Rinteln.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 05. August 2021 beschlossen und tritt sofort in Kraft. Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 01.11.2021.